§ 39 – Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. (2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Kurz erklärt
- Rechtsverordnungen müssen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt werden.
- Der Bundesrat muss diesen Rechtsverordnungen zustimmen.
- Bei Verordnungen zu explosionsgefährlichen Stoffen sind zusätzlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Gesundheit einzubeziehen.
- Rechtsverordnungen nach § 25 erfordern die Zustimmung des Bundesrates und die Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Bei Verordnungen zu explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ist auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu konsultieren.